(1) Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern. Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für den Vertretungsfall muss sichergestellt sein, dass mindestens ein weiteres Mitglied, wenigstens eines der stellvertretenden Mitglieder, ebenfalls die Befähigung zum Richteramt hat.
(2) Die Mitglieder des Kreisparteigerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören, noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem Gebietsverband stehen, noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichts sein.
(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichts werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.
(4) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichts ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreisparteigerichts. Dieser bestimmt einen geeigneten Protokollführer, der die Akten des Kreisparteigerichts führt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
(5) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands.